Förderungen

Förderprogramme für E-Mobility

Finden Sie in unserem Überblick über die Förderprogramme für E-Mobilität die passende Förderung für Ihre Ladestation. Sowohl Bundesländer als auch einige Städte unterstützen die Installation von Ladelösungen oder die Anschaffung eines E-Auto finanziell. Zudem zahlen einige Stromversorger Prämien oder gewähren Rabatte, wenn eine Wallbox oder Ladesäule installiert wird. Nutzen Sie unsere nach Bundesländern sortierte Liste. Beginnen Sie mit einem Klick auf das Bundesland, in dem Sie Ihre Ladeeinrichtung für E-Autos installieren möchten. Mit einem Klick auf “Bundesweit” sehen Sie die Förderprogramme, die in ganz Deutschland gelten.

Deutschland
Solarstrom für Elektroautos (442)
Fördergebiet Bundesrepublik Deutschland
Laufzeit bis Die finanziellen Mittel für die Förderung sind ausgeschöpft
Förderberechtigte Gefördert werden Privatpersonen, die ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen und ein Elektroauto besitzen (Eigentum oder Leasing) oder zum Zeit­punkt des Antrags bestellt haben.
Fördergegenstand
Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ wird der Kauf und die Installation einer Lade­station für Elektro­autos in Kombi­nation mit einer Photo­voltaik­anlage und einem Solar­strom­speicher gefördert. Ziel der Förderung ist es, dass Elektro­autos mit selbst­erzeugtem klima­freund­lichen Solar­strom aufgeladen werden. 

Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
  • der Kauf einer neuen Lade­station (z. B. Wallbox) mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Lade­leistung 
  • der Kauf einer neuen Photo­voltaik­anlage mit mindestens 5 Kilowatt­peak (kWp) Spitzenleistung 
  • der Kauf eines neuen Solar­strom­speichers mit mindestens 5 Kilowatt­stunden (kWh) Speicherkapazität 
  • der Einbau und Anschluss der Gesamt­anlage, inklusive aller Installations­arbeiten 
  • ein Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamt­anlage 


Förderhöhe
Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teil­beträgen zusammen:

  • für die Ladestation: 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal 
  • für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro 
  • für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro 

Maximal können Sie einen Zuschuss von 10.200 Euro für Ihr Vorhaben erhalten. Den Zuschuss zahlt die KfW direkt auf Ihr Konto aus. Unterschreiten die Gesamtkosten Ihres Vor­habens den Zuschuss­betrag, können Sie keine Förderung erhalten. Die Kombination mit anderen Förder­mitteln wie Krediten, Zulagen und Zu­schüssen ist nicht möglich.
Fördervoraussetzung
  • Sie schaffen Ladestation, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher fabrik­neu an. 
  • Sie besitzen zum Zeit­punkt des Antrags noch keine der Komponenten (Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher) und haben diese noch nicht bestellt. 
  • Sie besitzen ein Elektro­auto (kein Hybridfahrzeug), dass auf Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen ist oder Sie haben zum Zeit­punkt des Antrags ein Elektro­auto bestellt. Hinweis: Falls Sie das Elektro­auto privat leasen, muss der Leasing­vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. 
  • Ihr Wohngebäude besteht schon und Sie wohnen schon drin.

Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für: 
  • Neubauten vor Einzug 
  • ausschließlich vermietete Objekte 
  • Ferien- oder Wochenend­häuser sowie Ferien­wohnungen 
  • Eigentumswohnungen 
  • die mehrfache Förderung eines Wohngebäudes mit diesem Zuschuss
Fördergeber KfW
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Investitionskredit Nach­haltige Mobilität
Fördergebiet Bundesrepublik Deutschland
Laufzeit bis bis auf weiteres
Förderberechtigte Unternehmen & Einzelunternehmer, Freiberufler, Unternehmen mit mind. 50% öffentlich-rechtlicher Beteiligung, Gemeinnützige Antragsteller, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
Fördergegenstand
Mit dem Investitionskredit Nachhaltige Mobilität (268, 269) werden Investi­tionen in nach­haltige und klima­freundliche Mobi­lität gefördert.

Klimafreundliche Fahrzeuge für die Personenbeförderung und leichte Nutzfahrzeuge

  • Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Regionalverkehr, zum Beispiel S-Bahnen, U-Bahnen, Straßen­bahnen, Oberleitungsbusse, Busse und Züge
  • Fernzüge zur Personenbeförderung, zum Beispiel Züge mit Elektro- oder Wasser­stoff­antrieb
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung im Straßenfernverkehr, zum Beispiel Fernbus­dienste
  • Schiffe zur Personenbeförderung, zum Beispiel Fähr­schiffe, Wasser­taxis, Ausflugs- und Kreuzfahrt­schiffe sowie CO2-freundliche Nach­rüstungen
  • Pkw, Krafträder und leichte Nutzfahrzeuge, zum Beispiel Brennstoff­zellen­fahrzeuge, batterie­elektrische Fahr­zeuge, Plug-In-Hybride, Elektro-Motorroller
  • Fahrzeuge für aktive Mobilität, zum Beispiel Fahrräder, Lasten­fahrräder, E-Bikes, E-Tretroller

Infrastruktur für klimafreundlichen Verkehr
Infrastruktur für den Öffentlichen Personen­nahverkehr (ÖPNV), den Regional­verkehr und sonstigen Schienen­verkehr
  • Investitionen in das Schienen­netz inklusive Halte­stellen und Über­gange im ÖPNV und Regional­verkehr.
  • Infrastruktur für den Wechsel zum Beispiel von einem CO2-schädlichen Verkehrs­träger auf die Schiene.
  • Widmen Sie für motorisierten Individual­verkehr genutzte Infra­struktur ent­sprechend um.

Infrastruktur für Straßenverkehr ohne CO2-Abgasemission

  • öffentliche und nicht­öffentliche elektrische Lade­infra­struktur inklusive der Strom­netz­anschlüsse
  • Wasserstofftankstellen
  • elektrische Straßensysteme
  • Infrastruktur, für die Umladung von Gütern zwischen Verkehrs­trägern
  • die Umrüstung von Betriebswerkstätten

Infrastruktur für aktive Mobilität (zum Beispiel Fußverkehr, Radverkehr)

  • Schaffung oder Modernisierung von Fuß- und Rad­wege sowie Abstell­anlagen.
  • Widmen Sie für motorisierten Individual­verkehr genutzte Infra­struktur ent­sprechend um.
  • Errichtung von Strom­lade­stationen oder Wasser­stoff­tank­stellen.

Die Förderung kommt nicht in Frage für:

  • Umschuldungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben
  • Leasingfinanzierung
  • entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen, dazu zählen zum Beispiel käuflicher Erwerb, Vermögens­über­tragungen zwischen Unternehmen und deren Gesell­schaftern oder Vermögens­über­tragungen im Rahmen von Betriebs­aufspaltungen

Förderhöhe
Standardvariante (Programmnummer 268) Zinssätze und Laufzeiten 
Die Mindestlaufzeit beträgt generell 4 Jahre. Der Zins­satz wird für die ersten 5 beziehungs­weise 10 Jahre fest­geschrieben.

Kredithöhe und Auszahlung

  • bis zu 50 Millionen Euro Kredit pro Vorhaben. Der maximale Kreditbetrag kann im Rahmen einer Einzelfall­entscheidung überschritten werden. 
  • je nach Bedarf bis zu 100 % der Investitions­kosten fördern lassen. 
  • 100 % Auszahlung des Kreditbetrags 
  • Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berech­tigung zum Vorsteuer­abzug nicht vorliegt. 
  • Eine Aufstockung des Kredits nach Kredit­zusage ist nicht möglich.

Individualvariante (Programmnummer 269)

Bei einem Kredit über 25 Mio. Euro oder mehr kommt die Individual­variante in Frage. Dabei verein­baren Sie mit der KfW einen Kredit zu indivi­duellen Kondi­tionen. Die Abwick­lung erfolgt auch hier über Ihren Finan­zierungs­partner, zum Beispiel über Ihre Bank.

Kreditbetrag und Konditionen

Zu den indivi­duel­len Kondi­tionen gehören: 
  • Kreditbetrag 
  • Laufzeit (mindestens 4 Jahre) 
  • Zinsbindung 
  • Abruffrist 
  • Tilgung 

Kredithöhe und Auszahlung

  • Ab 25 Millionen Euro pro Vorhaben 
  • KfW-Finanzierungsanteil bis zu 100 % 
  • Auszahlung zu 100 % 
  • Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat für nicht abgerufene Kredit­beträge, fällig ab 12 Monaten und 2 Bank­arbeits­tagen nach Kredit­zusage 

Gilt für beide Kreditvarianten

Rückzahlung

  • Zu Beginn zahlen Sie nur Zinsen und keine Tilgung. 
  • Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Bank. 
  • Eine vorzeitige vollständige Rückzahlung ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. 

Verwendungsnachweis

Nach Abschluss Ihrer Maßnahme weisen Sie Ihrem Finanzierungs­partner den produkt­gemäßen Einsatz der Mittel nach – spätestens 24 Monate nach Vollaus­zahlung Ihres Kredits. Reichen Sie hierfür den ausgefüllten Verwendungsnachweis ein, diesen finden Sie auf der Internetseite zur Förderung. Wenn Sie Teilprojekte durchführen, müssen Sie jeweils einen separaten Nach­weis einreichen. Bei Bedarf können Sie auch eine Frist­verlängerung – unter Angabe der Gründe – bean­tragen. Außerdem müssen Sie gegenüber Ihrem Finanzierungs­partner bestätigen, dass Sie die technischen Anforderungen ein­gehalten haben. Die Übersicht der technischen Anforderungen finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Förderung und richtet sich nach der jeweiligen Kategorie der Maßnahme.

Kombination mit anderen Fördermitteln

Sie können zusätzlich zu diesem Kredit auch weitere Förder­produkte in Anspruch nehmen, sofern die Summe der För­derungen die Summe Ihrer Auf­wendungen nicht über­steigt.
Fördervoraussetzung
Nach Abschluss Ihrer Maßnahme weisen Sie Ihrem Finanzierungs­partner (zum Beispiel Ihre Bank) den produkt­gemäßen Einsatz der Mittel nach – spätestens 24 Monate nach Vollaus­zahlung Ihres Kredits. Dazu reichen Sie den Verwendungsnachweis ein, den Sie auf der Internetseite der Förderung finden.
Wenn Sie Teilprojekte durchführen, reichen Sie jeweils einen separaten Nach­weis ein. Bei Bedarf können Sie auch eine Frist­verlängerung – unter Angabe der Gründe – bean­tragen. 
Außerdem müssen Sie Ihrem Finanzierungspartner nachweisen, dass Sie die technischen Anforderungen gemäß der EU-Taxonomie-Verordung eingehalten haben. Die Übersicht der technischen Anforderungen finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Förderung und richtet sich nach der jeweiligen Kategorie der Maßnahme.
Bestätigen Sie gegenüber Ihrem Finanzierungs­partner außerdem, dass Sie die technischen Anforderungen(PDF, 229 KB, barrierefrei) ein­gehalten haben.
Fördergeber KfW (Ihren Kredit beantragen Sie nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Bank.)
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Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen (439)
Fördergebiet Bundesrepublik Deutschland
Laufzeit bis Keine Antragstellung möglich – die Förderung wurde eingestellt
Förderberechtigte für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände und gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Fördergegenstand
  • der Kauf neuer Ladestationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung, die auf der Liste der geförderten Ladestationen steht
  • den Einbau und Anschluss der Ladestationen, inklusive aller Installationsarbeiten
Förderhöhe
  • bis zu 900,00 € pro Ladepunkt Wenn die Ladestationen mehrere Ladepunkte hat, können Sie pro Ladepunkt 900 Euro Zuschuss erhalten – vorausgesetzt, die Gesamtkosten liegen über 1285,71 Euro pro Ladepunkt. Ansonsten wird der Zuschuss auf 70% der Gesamtkosten reduziert.
  • Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich.
  • Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45.000 Euro je Standort.
Fördervoraussetzung
  • Antragstellung vor Anschaffung erforderlich
  • Kosten müssen mindestens 1.285,71 Euro betragen
  • mindestens sechs Jahre zweckentsprechende Nutzung
  • Betrieb zu 100% mit Strom aus erneuerbaren Energien
Fördergeber KfW
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Ladestationen für Elektrofahrzeuge (441)
Fördergebiet Bundesrepublik Deutschland
Laufzeit bis Keine Antragstellung möglich – die Förderung wurde eingestellt
Förderberechtigte für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände und gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Fördergegenstand
  • der Kauf neuer Ladestationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung, die auf der Liste der geförderten Ladestationen steht
  • den Einbau und Anschluss der Ladestationen, inklusive aller Installationsarbeiten
Förderhöhe
  • bis zu 900,00 € pro Ladepunkt Wenn die Ladestationen mehrere Ladepunkte hat, können Sie pro Ladepunkt 900 Euro Zuschuss erhalten – vorausgesetzt, die Gesamtkosten liegen über 1285,71 Euro pro Ladepunkt. Ansonsten wird der Zuschuss auf 70% der Gesamtkosten reduziert.
  • Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich.
  • Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45.000 Euro je Standort.
Fördervoraussetzung
  • Antragstellung vor Anschaffung erforderlich
  • Kosten müssen mindestens 1.285,71 Euro betragen
  • mindestens sechs Jahre zweckentsprechende Nutzung
  • Betrieb zu 100% mit Strom aus erneuerbaren Energien
Fördergeber KfW
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KfW - Umweltprogramm
Fördergebiet Bundesrepublik Deutschland und Ausland
Laufzeit bis bis auf weiteres
Förderberechtigte In- und ausländische Unternehmen jeder Größe Freiberufler Unternehmen, die als Contracting-Geber Dienst­leistungen für Dritte erbringen Für Vorhaben im Ausland: auch Tochter­gesellschaften deutscher Unternehmen und Joint Ventures mit maß­geblicher deutscher Beteiligung im Ausland
Fördergegenstand
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Betankungsanlagen für Wasserstoff
  • Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeug sowie umweltfreundliche Schienen- und Wasserfahrzeuge
Förderhöhe Bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag
Fördervoraussetzung
insbesondere folgende Maßnahmen:
  • ressourceneffizienter und kreislauforientierter Umgang mit Ressourcen
  • Luftreinhaltung / Lärmschutz / Klimaschutz
  • Umweltfreundlicher Verkehr: z.Bsp. Anschaffung von gewerblich genutzten E-Autos und Errichtung von Ladestationen für E-Autos
  • sonstige Umweltschutzmaßnahmen
Fördergeber KfW
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Schleswig-Holstein
Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge II
Fördergebiet Schleswig-Holstein
Laufzeit bis bis auf weiteres
Förderberechtigte natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (z. B. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen und Freiberufler), Personengesellschaften und juristischen Personen des privaten Rechts
Fördergegenstand
Gefördert werden sowohl kleinere Ladepunkte als auch Großprojekte:

Kleinere Ladepunkte

  • Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung zwischen 11 kW und 99 kW 

Großprojekte

  • Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung von mind. 100 kW 
  • Errichtung von Ladepunkten im Rahmen eines besonderen Vorhabens, das einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leistet

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Gefördert werden:

  • Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Schleswig-Holstein mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend der in der Richtlinie genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandortes und der Montage der Ladestation sowie das Lastmanagement.
  • Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Schleswig-Holstein im Rahmen eines besonderen Vorhabens mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend der in der Richtlinie genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses. Diese Vorhaben müssen sich dadurch auszeichnen, dass sie einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leisten.
Förderhöhe
Für kleinere Ladepunkte beträgt der Zuschuss:

  • 1.000 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW 
  • 2.000 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW 
  • 7.500 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 50 kW 
  • 500 Euro für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens drei Ladepunkten.
In allen Fällen darf der Zuschuss 50 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Für Großprojekte beträgt der Zuschuss:

  • Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur wird mit bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben gefördert. 
  • Für jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt mit mindestens 100 kW beträgt der Zuschuss höchstens 30.000 Euro.
Fördervoraussetzung
  • Das Projekt darf noch nicht begonnen sein. Eine Auftragserteilung (z. B. der Kauf der Ladeinfrastruktur) wird als Beginn gewertet, wodurch eine Förderung ausgeschlossen ist. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 
  • Die anzuschaffende Ladeinfrastruktur wird gekauft und nicht geleast. 
  • Der Standort der geförderten Ladeinfrastruktur muss in Schleswig-Holstein liegen. 
  • Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV). 
  • Die Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen oder von der zuständigen Eichbehörde freigegeben sein. 
  • Es darf sich bei dem Vorhaben weder um einen Eigenbau, einen Prototyp, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung handeln. 
  • Die Installation sowie die Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur müssen durch einen qualifizierten Fachbetrieb vorgenommen werden. 
  • Die Ladeinfrastruktur wird zu 100% mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben. Eine Mindestbetriebsdauer von drei Jahren ist sichergestellt.
Fördergeber WTSH Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH
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Nordrhein-Westfalen
progres.nr - Öffentlich zugängliche Normalladeinfrastruktur
Fördergebiet Nordrhein-Westfalen
Laufzeit bis bis auf weiteres
Förderberechtigte natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.

  • Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme 
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten, 
  • Energiemanagementsysteme, 
  • dazugehörige Kommunikationssysteme 
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche, 
  • Montage und Inbetriebnahme, 
  • Netzanschluss, 
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und 
  • Strominfrastruktur bis zum Stellplatz inklusive Stromzähler und Sicherungselemente.
Förderhöhe
Ladeleistung unter 50 Kilowatt (kW) 
  • natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen 20 %, max. 1.500 € 
  • Personengesellschaften 20 %, max. 1.500 €
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts 20 %, max. 1.500 €
Fördervoraussetzung
technische Ausstattung:

  • bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (z. B. Ethernet, RS-485) 
  • zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS)
Stromherkunft:

  • Grünstrom-Liefervertrag ODER 
  • vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage (Die Erneuerbaren-Energien-Anlage (EE-Anlage) muss eine Nennleistung von mindestens zwei Kilowatt pro Ladepunkt bei einer Ladeleistung kleiner 50 kW je Ladepunkt aufweisen.) 
öffentliche Zugänglichkeit:

  • bevorzugt 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche 
  • mindestens 12 Stunden an fünf Tagen in der Woche
Fördergeber Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
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progres.nrw - Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge für Kommunen
Fördergebiet Nordrhein-Westfalen
Laufzeit bis bis auf weiteres
Förderberechtigte Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände, kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
Fördergegenstand
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert den Kauf, die Langszeitmiete (mit Mietsonderzahlung) und das Leasing (mit Leasingsonderzahlung) von:

  • Batterieelektrofahrzeugen der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, sowie Sonderfahrzeuge der vorgenannten Klassen. 
  • Brennstoffzellenfahrzeugen der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, sowie Sonderfahrzeuge der vorgenannten Klassen. 
Die Fahrzeuge müssen für den nicht-wirtschaftlichen Gebrauch in Kommunen bestimmt sein.
Förderhöhe
  • Batterieelektrofahrzeug & Brennstoffzellenfahrzeug der Fahrzeugklasse N1 - max. Förderquote 20% bzw. 10.000 € je Fahrzeug. (Relevant sind die Gesamtanschaffungskostendes Fahrzeuges, NICHT die Mehrkosten gegenüber einem Verbrennerfahrzeug.)
  • Batterieelektrofahrzeug & Brennstoffzellenfahrzeug der Fahrzeugklasse N2 und N3 - max. Förderquote 50% bzw. 200.000 € je Fahrzeug. (Relevant sind die Investitionsmehrkosten des Fahrzeuges gegenüber einem Verbrennerfahrzeug.)
Fördervoraussetzung
Neufahrzeuge

  • ohne Standschäden 
  • maximale Laufleistung von 1.000 Kilometer 
Vorführfahrzeuge

  • einmalig zugelassen auf einen Neuwagenhändler für Besichtigung und Probefahrten durch Endabnehmer 
  • maximale Laufleistung von 5.000 Kilometer 
  • maximal 12 Monate zugelassen 
Vertragslaufzeit mindestens 12 Monate

  • bei weniger als fünf Jahren verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig. 
  • Bei Leasing-Verträgen wird die Höhe der Zuwendung maßgeblich durch die Höhe der mit dem Leasinggeber vereinbarten ersten Sonderzahlung bestimmt.
Fördergeber Bundesland Nordrhein-Westfalen
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Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten
Fördergebiet Düsseldorf
Laufzeit bis bis auf weiteres
Förderberechtigte Eigentümer von Gebäuden
Fördergegenstand u.a. Erwerb und Installation einer Ladestation
Förderhöhe Privaten Käufern einer "Wallbox", gewährt die Landeshauptstadt einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der Kosten – maximal 2000 Euro bei Bestandsbauten und 50 Prozent der Kosten - maximal 1000 Euro bei Neubauten
Fördervoraussetzung
  • Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug wird als Besitz vorausgesetzt
  • Nutzung einer Photovoltaikanlage von min. 6 kW inkl. Stromspeicher oder Bezug von 100 % zertifiziertem Ökostrom
  • 50 % Förderung der Anschluss- und Gerätekosten
Fördergeber Landeshauptstadt Düsseldorf
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Progres.nrw. Emissionsarme Mobilitität
Fördergebiet Nordrhein-Westfalen
Laufzeit bis 30.06.24
Förderberechtigte Natürliche Personen als Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelnunternehmen Personengesellschaften Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben
Fördergegenstand

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb, die Errichtung und der Netzanschluss von stationärer, steuerbarer, fabrikneuer Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten.

  • Ladesäule / Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierungs- und Bezahlsysteme,
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten,
  • Energiemanagementsysteme
  • Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung,
  • Anfahrschutz, Beleuchtung,
  • Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche,
  • Montage und Inbetriebnahme,
  • Netzanschluss und
  • Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses.
Förderhöhe

Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Antragsberechtigte und stehen ggf. nicht jedem zu. Details entnehmen Sie auf der Webseite der Förderung

an Mietgebäuden und an Wohnungseigentumsanlagen

  • bis zu 1.000 €

für Beschäftigte

  • bis zu 1.000 €

in Kombination mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen

  • bis zu 1.500 €

Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge (ab 50 kW)

  • bis zu 40 %, max. 15.000 €

im Bereich Carsharing

  • bis zu 40 %, max. 1.500 €

kommunale Ladeinfrastruktur

  • bis zu1.500 € (kleiner 50 kW)

  • bis zu 250 €/kW (ab 50 kW)



Fördervoraussetzung

  • technische Ausstattung:
    • bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle (z. B. Ethernet, RS-485)
    • zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll (z. B. Modbus-TCP, Modbus/RTU oder EEBUS)
  • Stromherkunft (siehe Förderhöhe):
    • Grünstrom-Liefervertrag
      ODER
    • vor Ort eigenerzeugter regenerativer Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage), z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage
Fördergeber Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Netzanschlüsse für Stellplatz- oder Garagenkomplexen
Fördergebiet Nordrhein-Westfalen
Laufzeit bis 30.06.24
Förderberechtigte natürliche Personen und Eigentümergemeinschaften juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts Personengesellschaften Gemeinden
Fördergegenstand Gefördert wird die Errichtung eines Netzanschlusses für nicht-elektrifizierte Stellplatz- oder Garagenkomplexe im Bestand. Zuwendungsfähig sind beispielsweise: Ausgaben für Netzanschlüsse Baukostenzuschüsse und Kosten für Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens, Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche.
Förderhöhe 40 Prozent der Ausgaben, maximal 10.000 Euro
Fördervoraussetzung Der Netzanschlüsse muss für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur verwendet werden örtlich zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex besitzt mindestens vier Stellplätze die Garagen beziehungsweise der Stellplätze sind mindestens zwei Jahre alt nicht mehr als ein gemeinsamer Netzanschluss an einem zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex (Adresse) förderfähig Nachweis über die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt mit mindestens 11 Kilowatt Ladeleistung. - Netzanschlüsse für private Ladeinfrastruktur
Fördergeber Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Berlin
Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO) – das Programm zur Förderung der gewerblichen E-Mobilität in Berlin
Fördergebiet Berlin
Laufzeit bis 31.12.2025
Förderberechtigte Unternehmen und selbstständig Tätige, die ein Elektrofahrzeug und/oder Ladeinfrastruktur kaufen oder leasen wollen. Außerdem ist antragsberechtigt, wer über das Förderprogramm SolarPLUS Fördernehmer:in ist (Bedingungen beachten)
Fördergegenstand
Mit WELMO unterstützt das Land Berlin sowohl die Beschaffung und das Leasing von gewerblich genutzten, elektrisch betriebenen Fahrzeugen als auch die Errichtung von stationärer Ladeinfrastruktur im gewerblichen Umfeld.

Das Förderprogramm Wirtschaftsnahe Elektromobilität wurde von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe als Maßnahme zur Umsetzung der Elektrifizierung von gewerblichen Kraftfahrzeug-Flotten in der Hauptstadt initiiert.

Bestandteile der Förderung sind 
  • ein Beratungsangebot, das sich aus den Modulen Potenzialberatung und Realisierungsberatung zusammensetzt 
  • und eine Finanzierungsförderung, welche die Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen und die Errichtung von stationärer Ladeinfrastruktur sowie die Implementierung von Maßnahmen des "Betrieblichen Mobilitätsmanagements" entsprechend der Übersicht "Förderfähige Maßnahmen des Betrieblichen Mobilitätsmanagements" bezuschusst. 
  • Bei den Fahrzeugen kann es sich um Elektroautos, Elektro-Transporter, Elektro-Nutzfahrzeuge, versicherungs- und zulassungspflichtige motorisierte Zweiräder (z. B. E-Roller, E-Mofas, E-Kleinkrafträder sowie S-Pedelecs und Pedelecs) handeln, die vollständig mit Batterie betrieben werden oder die über einen Brennstoffzellenantrieb verfügen (Fahrzeuge mit Plug-In-Hybridantrieb sind nicht förderfähig). 
  • Pkw der Klasse M1 werden ausschließlich für Unternehmen mit einer gültigen Taxikonzession zur Nutzung als Taxi und nur als rein elektrische Fahrzeuge bzw. mit einem Brennstoffzellenantrieb (Wasserstoff) gefördert. 
  • Pkw der Klasse M1 und M2 werden zur Nutzung als E-Inklusionstaxi (mit einer gültigen Taxikonzession) bezuschusst. 
  • Die Umrüstung von bereits angeschafften elektrisch betriebenen Fahrzeugen der Klasse M1 und M2 zum E-Inklusionstaxi wird ebenfalls gefördert. 

Bitte beachten Sie: 
Die vorzeitige Bestellung des Fahrzeuges / der Ladeinfrastruktur bzw. die Beauftragung der Beratung / der Errichtung der Ladeinfrastruktur vor Bestätigung des vollständigen Antragseingangs ist nicht zulässig.
Förderhöhe Die konkrete Förderhöhe ist abhängig von den Fahrzeugklassen und der Antriebstechnologie sowie der gewählten Beratung und Ladeinfrastruktur. Die konkrete Förderhöhe finden Sie auf der Seite Förderung zusammengefasst.
Fördervoraussetzung
Förderkriterien bei Errichtung von stationären Ladeinfrastrukturen 
  • Die Antragstellerin/der Antragssteller muss durch Vorlage des Stromliefervertrages nachweisen, dass der Strom für den Betrieb der Ladeinfrastruktur ab Inbetriebnahme für die Dauer von mind. einem Jahr zu 100 % aus regenerativen Energien bezogen wird. 
  • Der Bezug von Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage ist zulässig. 
  • Die geförderte Ladeinfrastruktur muss im Stadtgebiet Berlin errichtet und betrieben werden. 
  • Die Förderung von Ladeinfrastruktur kann nur erfolgen, wenn sich der Eigentümer der Fläche, sofern vom Antragssteller abweichend, mit der Errichtung der Ladeinfrastruktur einverstanden erklärt. Ein entsprechender Nachweis ist mit Antragsstellung vorzulegen. 
  • Die Errichtung von stationärer Ladeinfrastruktur darf nicht der Gewinnerzielung durch Einnahmen aus deren Nutzung dienen. Ein kostendeckendes Entgelt für die Nutzung der Ladesäulen darf jedoch durch die Betreiberin oder den Betreiber erhoben werden.
Fördergeber Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Link zur Förderung Zur Förderung
Link zum Antrag Zum Antrag
Baden-Württemberg
Privates Laden
Fördergebiet Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart
Laufzeit bis bis auf weiteres
Förderberechtigte natürliche Personen und Personengemeinschaften z.B. Eigentümergemeinschaften, vertreten durch eine Hausverwaltung oder Bevollmächtigte, sowie juristische Personen des privaten Rechts
Fördergegenstand

Vorgelagerte Ladeinfrastruktur für Elektromobilität

Die Förderung ist möglich, wenn mindestens zwei Ladepunkte in der Gesamtanlage durch die vorgelagerte Ladeinfrastruktur versorgt werden und im Förderzeitraum (max. 24 Monate) mindestens einer davon installiert wird. Eine gewerbliche Nutzung darf nicht überwiegen.

Zur vorgelagerten Ladeinfrastruktur zählt:

  • Leerrohre und Kabeltrassen vom Hausanschlusskasten über die Unterverteilung bis zu den Stellplätzen, an denen E‐Ladeeinrichtungen vorgesehen sind
  • Zuleitung zur Unterverteilung
  • Unterverteilung, Strom‐ und Datenleitungen zu den Stellplätzen
  • Ertüchtigung und Einbau von Zähler‐ und Schaltschränken
  • Wanddurchbrüche
  • Einrichtung eines netzdienlichen Lastmanagements unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens, einschließlich der Lademanagement‐Hardware
  • Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses
  • Sofern noch kein Hausanschluss vorhanden ist (bspw. bei freistehenden Garagenzeilen): Errichtung eines Hausanschlusses (inkl. Tiefbau und Fundamentierung).

Nicht zur vorgelagerten Ladeinfrastruktur zählt:

  • die Ladestation selbst (Wallbox oder Ladesäule)
    Diese kann ggf. über andere Programme gefördert werden, sofern diese eine Kombination mit anderen Förderprogrammen erlauben.

b) Nutzung öffentlicher Flächen für Hausanschlüsse von Garagenzeilen

Freistehende Garagenzeilen sind oft direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut. Ein Anschluss ans Stromnetz darf jedoch in der Regel nicht innerhalb der Garage erfolgen. So mangelt es oft an Flächen, um Garagen mit Strom zu versorgen.

Die Stadt Stuttgart will Garageneigentümer bei der Elektrifizierung unterstützen: die Stadt ermöglicht die Nutzung von angrenzenden städtischen Flächen zur Einrichtung eines neuen Hausanschlusses für Ladeinfrastruktur, wenn dieser auf privater Fläche nicht eingerichtet werden kann.

Für diese Gestattung verzichtet die Stadt Stuttgart zunächst für 10 Jahre auf Gestattungsentgelte. Diese Befreiung kann nach erneuter Prüfung verlängert werden.

Die Nutzung wird nach Prüfung durch das flächenverwaltende Amt durch einen Gestattungsvertrag geregelt.

Pre‐Check Elektromobilität

Ein Pre‐Check durch einen qualifizierten Elektroinstallaionsbetrieb ist Voraussetzung für einen sicheren und bedarfsgerechten Einbau von Ladeinfrastruktur. Dabei wird das Potenzial für den Einbau von Ladeinfrastruktur ermittelt und die technischen Voraussetzungen geprüft.

Die Stadt Stuttgart übernimmt für die Durchführung eines Pre‐Checks pauschal 110,00€ der Kosten.



Förderhöhe

Bezuschusst werden Investitionskosten für die vorgelagerte Ladeinfrastruktur:

Gefördert werden bis zu 50% der förderfähigen Kosten, jedoch maximal 30.000€ je Vorhaben. Dies kann sich zusammensetzen aus:

  • maximal 1.000€ je neu errichtetem Ladepunkt, der durch die vorgelagerte Ladeinfrastruktur mit Strom versorgt wird
  • maximal 250€ je Ladepunkt, der durch die vorgelagerte Ladeinfrastruktur potenziell mit Strom versorgt werden kann
  • maximal 5.000€ für die Ertüchtigung eines Netzanschlusses, für neue Ladeinfrastruktur
  • maximal 5.000€ für die Errichtung eines neuen Netzanschlusses für neue Ladeinfrastruktur.

Die tatsächliche Förderhöhe wird dann basierend auf den Kosten, die aus dem Angebot des Installationsbetriebs hervorgehen, festgelegt.

Fördervoraussetzung
  • Immobilie in der Gemarkung Stuttgart
  • Hausanschluss für Ladeinfrastruktur nicht auf privater Fläche möglich
  • Angrenzende städtische Fläche
  • Prüfung durch Fachamt

Voraussetzungen für den Pre-Check:

Einreichung eines Nachweises über die Durchführung eines Pre‐Checks durch einen zertifizierten Dienstleister


Fördergeber Landeshauptstadt Stuttgart
Link zur Förderung Zur Förderung
Link zum Antrag Zum Antrag
Österreich
E-Mobilität 2024
Fördergebiet Österreich
Laufzeit bis 31.03.2025
Förderberechtigte Privatpersonen
Fördergegenstand
Gefördert wird die Anschaffung von neuen Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV) zur Personenbeförderung (Klasse M1) bzw. zur Güterbeförderung (Klasse N1). Ebenfalls werden sämtliche Modelle der Elektro-Zweiräder der Klassen L1e (E-Mopeds) und L3e (E-Motorräder) und Elektro-Leichtfahrzeuge (Fahrzeugklassen L2e, L5e, L6e, L7e) gefördert. Informationen zur Fahrzeugklasse finden Sie jeweils auf der Zulassungsbescheinigung der beantragten Fahrzeuge. 

Nicht gefördert werden:

  • PHEV1, REEV2 bzw. REX3, sowie
  • Fahrzeuge, deren Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) 60.000 Euro überschreitet.
  • Gebrauchte Fahrzeuge, gebrauchte E-Ladeinfrastruktur und kostenlos zur Verfügung gestellte E-Ladeinfrastruktur werden nicht gefördert.
Fahrzeuge, die nur beim Händler in Betrieb waren können gefördert werden, wenn keine Förderung im Rahmen des Aktionspakets E-Mobilität des Bundes bereits durch den Händler für das Fahrzeug bezogen wurde. Für Fahrzeuge dieser Art darf der Zeitraum zwischen Erstzulassung und dem aktuellen Zulassungsdatum nicht mehr als 15 Monate betragen.

Neben der Förderung von Fahrzeugen besteht die Möglichkeit, auch eine Förderung für Ladeinfrastruktur (kommunikationsfähige Wallboxen oder kommunikationsfähige intelligente Ladekabel) zu beantragen. Dies kann einerseits im Zuge des Kaufs eines E-PKWs erfolgen, andererseits kann für die Ladeinfrastruktur auch ein separater Förderungsantrag gestellt werden. Eine Liste förderungsfähiger kommunikationsfähiger intelligenter Ladekabel finden Sie unter untenstehendem Link zur Förderung
Förderhöhe
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt und ist mit 50 % der Anschaffungskosten begrenzt. Bei geringen Investitionskosten ist daher eine Reduzierung der unten angeführten Pauschalbeträge möglich.

Die Förderung für Fahrzeuge beträgt:

  • 3.000 Euro pro PKW mit reinem Elektro- und Brennstoffzellenantrieb bzw. 
  • 1.300 Euro pro Leichtfahrzeug 
  • 1.800 Euro pro E- Motorrad (L3e > 11 kW) 
  • 1.200 Euro pro E-Leichtmotorrad (L3e ≤ 11 kW) 
  • 600 Euro pro E-Moped (L1e) 

Die Förderung für E-Ladeinfrastruktur beträgt:

  • 600 Euro für ein kommunikationsfähiges intelligentes Ladekabel oder 
  • 600 Euro für eine kommunikationsfähige Wallbox (Heimladestation) in einem Ein-/Zweifamilienhaus oder 
  • 900 Euro für eine kommunikationsfähige Wallbox in einem Mehrparteienhaus als Einzelanlage oder 
  • 1.800 Euro für eine kommunikationsfähige Ladestation mit Lastmanagement bei Installation in einem Mehrparteienhaus als Teil einer Gemeinschaftsanlage

Kommunikationsfähige Wallboxen und kommunikationsfähige intelligente Ladekabel können auch separat (unabhängig vom Fahrzeugkauf) zur Förderung beantragt werden. Alle Wallboxen und intelligente Ladekabel müssen über einen der Kommunikationsstandards OCPP oder Modbus verfügen. Eine Liste förderungsfähiger Infrastruktur finden Sie unter untenstehendem Link zur Förderung

Zu den förderbaren Kosten zählen:

  • Das Gerät selbst 
  • Nur bei unmittelbar mit dem Stromnetz verbundenen Wallboxen: zusätzlich zum Gerät auch die Installationskosten 
  • Nur bei Gemeinschaftsanlagen in Mehrparteienhäusern: zusätzlich zum Gerät und den Installationskosten auch die Errichtung der Basisinfrastruktur in Zusammenhang mit einer förderbaren Ladestation.
Fördervoraussetzung
Alle Wallboxen müssen von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei ≥ 3,6 kVA beim Netzbetreiber gemeldet werden. Es wird empfohlen, beim Kauf bzw. der Installation der Ladeinfrastruktur ab einer Leistung von 3,68 kVA darauf zu achten, dass diese dafür vorbereitet ist, über eine Schnittstelle leistungsreduzierende Maßnahmen durchführen zu können. Nehmen Sie dazu Kontakt einem konzessionierten Elektrofachbetrieb auf. Bei einer Gemeinschaftsanlage werden mehrere kommunikationsfähige Ladestationen an einem Stromanschluss zu einem Verbund zusammengeschlossen, welcher beliebig und systemübergreifend erweiterbar ist. Hierfür muss die Anlage über ein Lastmanagement verfügen. Das gilt auch für Anlagen, die in einem ersten Ausbauschritt nur einen Ladepunkt aufweisen, sodass eine Erweiterung jederzeit erfolgen kann. Die bloße Nachrüstbarkeit ist nicht ausreichend.

Die Einreichung für die Förderungsaktion verläuft in einem 2-stufigen Verfahren (Schritt 1 – Registrierung, Schritt 2 – Antragstellung). Um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, muss sich die antragstellende Person zunächst registrieren. Die Registrierung (Schritt 1) ist ausschließlich online und bis zum Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Budgetmittel, längstens jedoch bis 31.03.2025, möglich.

Nach erfolgter Registrierung sind die Förderungsmittel für Ihr Fahrzeug/Ihre Ladeinfrastruktur reserviert. Mit dem Registrierungs-E-Mail erhalten Sie einen individuellen Zugangs-Link zu der für die Antragstellung vorgesehenen Online-Plattform. Der Link ist 36 Wochen ab Registrierung gültig. Innerhalb dieser 36 Wochen muss die Lieferung, Bezahlung und Zulassung des Fahrzeuges / die Lieferung und gegebenenfalls Installation der Ladeinfrastruktur und die Antragstellung über die Online-Plattform erfolgen. Die Registrierung sollte daher erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anmeldung des Fahrzeuges innerhalb der 36-wöchigen Frist möglich ist und alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb dieser Frist vorliegen.

Bitte beachten Sie zusätzlich: Die Rechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 9 Monate sein. Dies stellt eine Förderungsvoraussetzung dar und ist unabhängig von der oben genannten Frist für die Gültigkeit Ihres persönlichen Links zur Online-Antragstellung zu beachten.
Es können ausschließlich Rechnungen bzw. Leasingverträge anerkannt werden, die den E-Mobilitätsbonusanteil sowie den Informationstext „E-Mobilitätsbonus“ enthalten. Bei leasingfinanzierten Fahrzeugen ist eine Depotzahlung / Vorauszahlung zumindest in der Höhe der Förderung (netto) erforderlich. Diese Zahlung ist im Zuge der Antragstellung nachzuweisen.

Ist das Fahrzeug bereits angemeldet und Sie haben alle Unterlagen, können Sie die Registrierung und Antragstellung auch unmittelbar nacheinander durchführen.

Diese Unterlagen benötigen Sie zur Antragstellung:

  • Rechnung(en) über den Ankauf des Fahrzeuges/der Ladeinfrastruktur 
  • das unterschriebene Formular Förderungsabrechnung 
  • Zulassungsbescheinigung bei Fahrzeugen mit Straßenzulassung 
  • im Fall einer Leasingfinanzierung: Leasingvertrag inkl. Depotzahlung 
  • einen Nachweis über den Einsatz von Strom aus 100 % erneuerbaren Energieträgern 
  • Bei Installation einer Wallbox (Ladestation) im Mehrparteienhaus: Installationsrechnung und einen Nachweis darüber, dass es sich um ein Mehrparteienhaus handelt, gegebenenfalls „Formular Gemeinschaftsanlage“ 
  • Bei Ankauf eines kommunikationsfähigen intelligenten Ladekabels: Rechnung über das intelligente Ladekabel
Fördergeber Klima und Energiefond / Kommunalkredit Public Consulting
Link zur Förderung Zur Förderung
Link zum Antrag Zum Antrag
Bayern
Förderprogramm Klimaneutrale Antriebe
Fördergebiet Landeshauptstadt München
Laufzeit bis bis auf weiteres
Förderberechtigte Natürliche Personen (Privatpersonen) und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts / Gewerbetreibende unabhängig von der jeweils gewählten Rechtsform / Wohnungseigentümergemeinschaften
Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von öffentlich und nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur auf Privatgrund (Ladestationen mit einem oder mehreren Ladepunkten). Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist, bestimmt sich nach den Vorgaben der Ladesäulenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung. Eine Ladestation kann eine Ladesäule (stehend montiert) oder eine Wallbox (hängend montiert) sein.

Förderfähige Ladeinfrastruktur
  • Vorrüstungen für Normalladepunkten (Ladeleistung bis einschließlich 22 Kilowatt)
  • Anschaffung von Normalladepunkten 
  • Installation von Schnellladepunkten (inklusive Vorrüstung) (Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt)

Definition Vorrüstung: Eine Vorrüstung stellt alle elektrischen Installationen, die für die Installation einer Ladestation nötig sind. (beispielsweise Verkabelung des Stellpaltzes, Installation eines Lastmanagements oder Erhöhung des Hausnetzanschlusses)
Förderhöhe
Förderhöhe

Die Förderhöhe beträgt 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten (ohne jeweils anzusetzende Umsatzsteuer) bis zu einer maximalen Fördersumme von

  • 1.000 Euro pro Vorrüstung für einen Normalladepunkt 
  • 500 Euro pro Anschaffung eines Normalladepunkts 
  • 10.000 Euro pro Installation eines Schnellladepunkts
Maximale Förderanzahl Pro Antragsteller*in können pro Kalenderjahr bis zu 50 Ladepunkte beziehungsweise bis zu 50 Vorrüstungen gefördert werden. Als Stichtag gilt der Tag, an dem die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind
Fördervoraussetzung
  • Die geförderte Ladeinfrastruktur muss im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München errichtet werden. 
  • Die Ladeinfrastruktur muss durch 100 Prozent regenerative Energien versorgt werden. 
  • In einem Förderprojekt können pro gefördertem Ladepunkt maximal zehn Vorrüstungen gefördert werden.
  • Die Ladeinfrastruktur muss mindestens 36 Monate ab der Auszahlung des Förderbetrags in Betrieb sein
Fördergeber Landeshauptstadt München
Link zur Förderung Zur Förderung
Link zum Antrag Zum Antrag
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